Satzung und Regeln
Haltungs-Regeln
2.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, Katzen, mit denen nicht gezüchtet wird, im entsprechenden Alter kastrieren / sterilisieren zu lassen. Der Begriff "Katze" steht hier und im Folgenden sowohl für Katzen als auch für Kater, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2.2
Katzen sollen grundsätzlich in Gemeinschaft mit ihrem Eigentümer leben.

2.3
Ist dies im Einzelfalle nicht möglich, so muß die Größe des Raumes, in dem die Katzen gehalten werden, der Anzahl der vorhandenen Katzen entsprechen. Als Lebensraum-Minimum gelten in dem Falle 4 qm pro Katze. Der Raum muß außerdem eine Höhe von mindestens 2 m haben. Die Haltung von Katzen in Batterien oder die Errichtung von "Katzen-Silos" ist verboten.

2.4
Der Raum für Katzen, die sich nicht frei in der Wohnung bewegen können, muß sauber, gut heizbar, luftig, zugfrei und mit Tageslicht versehen sein. Es müssen genügend Katzentoiletten aufgestellt und sollen überdies Kletterbäume, Kratzpfosten, Regale, Körbe oder Polstermöbel enthalten sein, so daß eine wohnungsmäßige Atmosphäre besteht.

2.5
Jeder Katzenhalter muß anstreben, seinen Katzen einen sicheren Auslauf ins Freie (Freigehege) bieten zu können.

2.6
Es ist verboten, Katzen auf Dauer ohne menschliche oder tierische Gesellschaft zu halten. Auch ein Zuchtkater darf nicht abgesondert leben. Ihm ist entweder eine kastrierte Katze zur Gesellschaft beizugeben oder er darf von den übrigen Katzen nur durch eine Gitterwand getrennt sein.

2.7
Rollige Katzen, evtl. auch tragende oder Jungkatzen, müssen von Zuchtkatern getrennt gehalten werden.

2.8
Die Mitglieder müssen der Sauberkeit sowohl in Bezug auf die Katzenräume, auf die für Katzen bestimmten Gegenstände, auf die ihnen zu verabreichende Nahrung wie insbesondere auch auf die Pflege der Katzen selbst höchste Beachtung schenken.

2.9
Treten ansteckende Krankheiten auf wie z. B. Katzenseuche (Panleukopenie), Katzenschnupfen (Rhinotracheitis), Pilzbefall (Mikrosporie), Bauchfellentzündung (Peritonitis) usw., so ist die Geschäftsstelle hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

2.10
Während des Krankheitsverlaufes und sechs Wochen nach ärztlich attestiertem Abklingen der Erkrankung ist es den Mitgliedern verboten, wie auch immer geartete Kontakte zu anderen Katzenhaltern aufzunehmen (private Besuche, offizielle Zusammenkünfte, Ausstellungen etc.).

2.11
Die Mitglieder sind verpflichtet, im Falle von Erkrankungen ihrer Katzen tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sind privat durchzuführende Schutzimpfungen verboten. Die Amputation der Krallen ist verboten.

2.12
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den ihm zum Jahresende zugestellten Fragebogen zur Katzenhaltung in allen Punkten wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens zum 31. 1. an die Geschäftsstelle zurückzugeben.