Satzung und Regeln
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 26. April 1970 gegründete Verein nennt sich DEUTSCHE RASSEKATZEN-UNION E.V. D.R.U., Verein zur Förderung der Katze in Deutschland. Der Sitz des Vereins ist Köln.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Gerichtsstand ist Köln.

§ 2 Geschäftsbereich und -jahr
(1) Der Verein erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziele
(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller im Geschäftsbereich lebenden Züchter und Halter von Katzen.
(2) Die Ziele des Vereins sind:
a) Reinzucht aller Rassekatzen und Zucht neuer Rassen;
b) Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln;
c) Beschränkung der Nester auf höchstens 6 Jungkatzen; -außer Kraft gemäß Tierschutzgesetz-
d) Anerkennung von höchstens 2 Nestern pro Mutterkatze im Jahr;
e) Nachweis von Züchtern an Interessenten;
f) Nachweis von Zuchtkaterhaltern an Interessenten;
g) Herausgabe eines Fachorgans;
h) Abhaltung von Ausstellungen;
j) Ausbildung von Zuchtrichtern;
k) durch wissenschaftliche Vorträge aufklärend und belehrend zu wirken;
l) sich gegen die planlose Vermehrung von Katzen und deren Herumstreunen einzusetzen;
m) Bekanntgabe von speziellen Katzenärzten;
n) Errichtung von Katzenpensionen.

§ 4 Politische und religiöse Bestrebungen innerhalb des Vereines sind unstatthaft.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern auf Lebenszeit;
b) ordentlichen Mitgliedern.
(2) Mitglied auf Lebenszeit sind die Gründungsmitglieder sowie vom Vorstand dazu ernannte Personen. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und eines der Ziele des Vereins unterstützt.
(3) Die Mitgliedschaft nach (1) b) muß auf einem Aufnahmeantrag bei dem Vorstand des Vereins beantragt werden. Mit dem Aufnahmeantrag werden die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe anerkannt.
(4) Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Entspricht der Vorstand dem Antrag, so sind dem Mitglied eine Mitgliedsbescheinigung und die Satzung auszuhändigen.
(5) Zur Erreichung seiner Ziele kann sich der Verein -nach Beschlußfassung durch den Vorstand- einem Vereinsverband anschließen, als Vereinsverband bestehende Vereine sich anschließen oder als Gesamtverband Untergliederungen bilden. In den beiden letzten Fällen gelten ausschließlich Satzung und Regeln der D.R.U.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt oder
c) Ausschluß.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt;
b) ein Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe in der Öffentlichkeit schädigt;
c) der Beitrag oder die Gebühren nicht satzungsgemäß gezahlt werden.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
(5) Ist ein Ereignis nach (1) eingetreten, so erlischen alle Ansprüche gegen dem Verein.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften für die Ausbreitung des Vereins und seiner Ziele zu sorgen.
(2) Die Satzung und die vom Vorstand beschlossenen Regeln, die ausschließlich der artgerechten Haltung, Zucht und Ausstellung von Katzen dienen, sind für jedes Mitglied bindend.
(3) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft
a) Nester ausschließlich bei dem Verein durch Beantragung der Ahnentafeln anzumelden;
b) Katzen ausschließlich bei vom Verein genehmigten Ausstellungen auszustellen.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen gem. (3) ist der Vorstand berechtigt, anstelle des Vereinsausschlusses Geldstrafen gegen das Mitglied zu verhängen. Die Geldstrafen betragen bei Zuwiderhandlung gegen (3) a) die Höhe der bei dem Verein jeweils gültigen Gebühr für die Ahnentafel pro anzumeldende Katze, bei Zuwiderhandlung gegen (3) b) die Höhe der bei dem Verein jeweils gültigen Standgebühr pro Katze. Die Geldstrafen dürfen das fünffache des jeweiligen Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen und Veröffentlichungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und insbesondere am Vereinstag teilzunehmen.
(2) Der Vereinstag beauftragt den Vorstand, Allgemeine, Haltungs-, Zucht- und Ausstellungsregeln, die dem Zweck und den Zielen des Vereins dienlich sind, zu erlassen, zu bestätigen oder zu ändern. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung dieser Regeln durch Anträge an den Vorstand mitzuwirken.
(3) Die Regeln sind den Mitgliedern zusammen mit der Satzung auszuhändigen.

§ 9 Beiträge und Gebühren
(1) Die Mitglieder auf Lebenszeit müssen eine einmalige Leistung von mindestens Euro 750,00 oder eine ideell gleichwertige Leistung erbringen. Für die ordentlichen Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag Euro 75,00 Anschlußmitglieder (Ehepartner) zahlen den 1/2 Jahresbeitrag.
(2) Die Leistung nach (1) Satz 1 ist im Voraus zu zahlen. Der Jahresbeitrag nach (1) Satz 2 ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen (Namensschutz, Ahnentafeln etc.) werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 10 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Vereinstag
(2) Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Präsidenten
2. Dem Generalsekretär (Bevollmächtigter für Öffentlichkeitsarbeit)
3. Dem Schatzmeister
4. Dem Bevollmächtigten für das Zuchtbuchwesen LH
5. Dem Bevollmächtigten für das Zuchtbuchwesen KH sowie zwei weiteren Bevollmächtigten zbV
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, der Präsident oder der Generalsekretär vertreten diesen gem. BGB § 26, gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und nach außen. Die für die Geschäftsführung des Vereins aufgewandten Mittel sind dem Vorstand zu ersetzen; ihm ist eine angemessene Aufwandsgebühr zu zahlen. BGB § 27 wird nicht angewandt. Der Vorstand oder Mitglieder von ihm können, bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung, nach (4) abberufen werden. Der Vorstand muß wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Falls es die Situation erfordert, können vorübergehend bis zu zwei Ämtern in Personalunion verwaltet werden.
(4) Der Vereinstag tritt jährlich zusammen. Er behandelt:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Bericht der Revisoren
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahl des Vorstandes in jedem fünften Jahr
5. Wahl der Revisoren
6. Satzungsfragen
7. Verschiedenes
Der Vereinstag wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Vereinsorgan unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Vereinstag schriftlich dem Vorstand einzureichen. Der ordnungsgemäß einberufene Vereinstag ist unter allen Umständen beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen der dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder zu § 7, 8 und 9, der zweidrittel Mehrheit der gesamten Mitglieder zu den übrigen Paragraphen. Die Abberufung des Vorstandes oder Mitglieder von ihm bedarf der zweidrittel Mehrheit der gesamten Mitglieder. Im übrigen gilt BGB § 37. Der Vereinstag wählt zwei Revisoren, die die Bücher und die Kasse bis zur Einberufung des nächsten Vereinstages zu prüfen und diesem Bericht zu erstatten haben. Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Beschlüsse des Vereinstages werden durch den Bevollmächtigten für Öffentlichkeitsarbeit protokolliert. Das Protokoll wird durch den gesamten Vorstand unterzeichnet.

§ 11 Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die Mitglieder fahrlässig verursacht haben. Im übrigen ist die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 12 Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterschrieben sein. Der Vereinstag muß binnen 8 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Der Beschluß bedarf der zweidrittel Mehrheit der gesamten Mitglieder.

§ 13 Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung nach Abzug der Verbindlichkeiten der Stadt Köln zu wohltätigen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

Diese Satzung wurde beschlossen am 26. April / 18. Mai 1970 und zuletzt geändert durch Beschluß des Vereinstages vom 17. Oktober 2004.

Der Verein ist unter der Nummer 43 VR 6373 im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Köln eingetragen.